RS0131072 – OGH Rechtssatz
RS0131072 – OGH Rechtssatz
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Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei eines Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses - diese Möglichkeit hätte § 178 Abs 3 AußStrG geboten - abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen.