JudikaturJustizRS0131021

RS0131021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2018

Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz durch private Auftraggeber bedürfen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen. „Berechtigte“ Interessen sind von der Rechtsordnung anerkannte Interessen. Dies setzt voraus, dass die Datenverwendung rechtlich angeordnet oder anerkannt ist, eine (verfassungs‑, einfachgesetzliche oder auf vertraglicher Vereinbarung beruhende) rechtliche Basis aufweisen kann oder für die Durchsetzung von Rechtspositionen erforderlich ist. Innerhalb dieses Rahmens kommen auch wirtschaftliche Interessen in Betracht.

Entscheidungen
3