JudikaturJustizRS0131019

RS0131019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

Bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach § 285 Abs 3 UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.