RS0131018 – OGH Rechtssatz
RS0131018 – OGH Rechtssatz
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Vereinbaren in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren die Parteien während des Revisionsrekursverfahrens Ruhen des Verfahrens, dann entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.