JudikaturJustizRS0131018

RS0131018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2024

Vereinbaren in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren die Parteien während des Revisionsrekursverfahrens Ruhen des Verfahrens, dann entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

Entscheidungen
3