RS0130996 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Wird die Tat außerhalb des Hoheitsgebiets eines Küstenstaates in „internationalen Gewässern“ verübt, besteht am Tatort keine Strafgewalt.
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Wird die Tat außerhalb des Hoheitsgebiets eines Küstenstaates in „internationalen Gewässern“ verübt, besteht am Tatort keine Strafgewalt.