JudikaturJustizRS0130933

RS0130933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2016

Gemäß §§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO idF vor dem BGBl I 2004/19 war Beschlagnahme – im Sinn der Begründung gerichtlicher Gewahrsame an Gegenständen – nur aus Beweisgründen oder zur Sicherung von Verfall und Einziehung zulässig. Ein Verfügungsverbot war nach dieser Rechtslage (anders als nach § 109 Z 1 lit b StPO idgF) auf  Fälle der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a Abs 2 Z 2 StPO aF beschränkt.