JudikaturJustizRS0130932

RS0130932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Grundsätzlich sind sichergestellte Gegenstände  an jene Person herauszugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden, es sei denn, dass diese Person offenkundig gar keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern.

Entscheidungen
4