JudikaturJustizRS0130929

RS0130929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.

Entscheidungen
3