RS0130856 – OGH Rechtssatz
RS0130856 – OGH Rechtssatz
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Die Abgrenzung zwischen dem Verrechnungsregime des § 19 RAO iVm § 17 RL‑BA 1977 unterliegenden Barschaften und sonstigen Geldeingängen beim Rechtsanwalt bestimmt sich danach, ob es sich dabei um aus einem bestehenden Bevollmächtigungsverhältnis dem empfangenden Rechtsanwalt selbst zugedachte Leistungen (wie Honorarakonti) handelt oder diese ein für dessen Mandanten bestimmtes und diesem zustehendes Fremdgeld darstellen.