JudikaturJustizRS0130769

RS0130769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2015

Die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe noch bis zur Entrichtung der Kosten und Gebühren erfasst nicht die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren. Um eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren für die Einbringung eines Rechtsmittels erreichen zu können, muss der Verfahrenshilfeantrag spätestens mit dem Rechtsmittel gestellt werden.