RS0130664 – OGH Rechtssatz
RS0130664 – OGH Rechtssatz
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Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 650/2012 (EuErbVO) ist die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie ‑ allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht ‑ einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre. Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv § 147 Abs 4 AußStrG besteht nach Art 19 EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag.