RS0130647 – OGH Rechtssatz
RS0130647 – OGH Rechtssatz
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Ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle bleibt - abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Oberste Gerichtshof das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat.