JudikaturJustizRS0130625

RS0130625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Im Verfahren auf nachträgliche Überprüfung einer Interimsmaßnahme kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger (hier: für die Gebühren eines beigezogenen Sachverständigen) ersatzpflichtig werden, weil selbst bei Antragstellung (Veranlassung) durch den Elternteil, in dessen Obsorge eingegriffen wurde, die Überprüfung auch im Interesse des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfolgt ist, weil die Rechtmäßigkeit der von ihm gesetzten Maßnahme beurteilt wird.