JudikaturJustizRS0130580

RS0130580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2016

Im Sinn des § 157 Abs 2 StPO verbotene Umgehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berufsgeheimnisträger durch rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Ein nach den Vorschriften der §§ 125 ff StPO beigezogener Sachverständiger ‑ von Ausnahmen abgesehen (vgl § 165 Abs 3 StPO) ‑ ist keine Verhörsperson, sein Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar. Aus der freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts.