JudikaturJustizRS0130450

RS0130450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2015

Wurde über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und nach Verkündung des die Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses angeordnet, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen wird (§ 261 Abs 2 ZPO), so ist die verkündete Entscheidung in die Hauptsachenentscheidung aufzunehmen und nur mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anfechtbar (§ 261 Abs 3 ZPO).

Dafür ist vorausgesetzt, dass gleichzeitig mit der Verkündung des Beschlusses über die Verwerfung der Prozesseinrede der sofortige Eintritt bzw Übergang (§ 261 Abs 4 ZPO) in die Hauptsache angeordnet wird. Diese Anordnung muss mit hinreichender Deutlichkeit und für die Parteien klar erkennbar erfolgen. Das Gericht muss bei Verkündung des Beschlusses klar zu erkennen geben, dass es keine Vorabklärung über die Frage der Prozesseinrede wünscht und daher nicht die rechtskräftige Entscheidung darüber abwarten will. Wird über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und entschieden, so ist bei Zweifeln über die sofortige Weiterverhandlung in der Hauptsache von der selbständigen Anfechtbarkeit des Beschlusses auszugehen.