RS0130444 – OGH Rechtssatz
RS0130444 – OGH Rechtssatz
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Der Begriff der "Handlungen" iSd § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO nicht verweigert werden darf.