JudikaturJustizRS0130417

RS0130417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter dar. Erkundigungen (und andere Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren) sind unter diesem Blickwinkel erst dann nichtig, wenn dem verantwortlichen Organwalter jene Tatsachengrundlage offenbar wird, auf die die Rechtsbegriffe der betreffenden Vorschrift abstellen.

Entscheidungen
2