JudikaturJustizRS0130369

RS0130369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und beweisen. Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a erster Satz VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert. Das heißt, um in den Genuss der Verhältnismäßigkeitsregel zu kommen, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass es sich um eine äquivalenzwahrende Obliegenheit handelt.