Text Begründung: Die Erstbeklagte war am 6. 6. 2013 Halter und die Zweitbeklagte Haftpflichtversicherer eines Pritschenwagens. Ein Unbekannter lieh sich an diesem Tag in einer Filiale einer Tochtergesellschaft der Erstbeklagten (welche Tochtergesellschaft ein Möbelgeschäft betreibt) unter dem Namen Franz…
Rechtliche Beurteilung Hierzu wurde erwogen: 1. Soweit die Beklagten im Rekurs vorbringen, der Kläger selbst habe den Pritschenwagen herausgelockt, um einen Verkehrsunfall vorzutäuschen, handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung (der auch keine korrespondierende Feststellung entspricht), auf die nicht einzugehen …