RS0130217 – OGH Rechtssatz
RS0130217 – OGH Rechtssatz
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Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.