RS0130207 – OGH Rechtssatz
RS0130207 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Begrenzung der versicherten Bauarbeiten eines Bauherrn auf bestimmte Gesamtbaukosten stellt eine Risikobegrenzung dar. Dabei kommt es auf die dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstehenden Kosten für das geplante Bauvorhaben an, nicht auf fiktive ortsübliche oder auf eine bloße Kostenschätzung.