RS0130189 – OGH Rechtssatz
RS0130189 – OGH Rechtssatz
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Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden.