Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Zeit von 16. Juli 2018 bis 15. Oktober 2018 i…
Text Entscheidungsgründe: Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Vorarlberger Gebietskrankenkasse war gemäß § 23 Abs 1 und § 538t Abs 1 ASVG von Amts wegen auf Österreichische Gesundheitskasse zu berichtigen. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz d…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Auch in ihrer außerordentlichen Revision hält die beklagte Österreichische Gesundheitskasse daran fest, dass sich aus der Entscheidung des EuGH C 352/06, Bosman , ergebe, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die nationalen Anspruchsvorau…