JudikaturJustizRS0129831

RS0129831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2018

Für die Erlangung des Berufsschutzes stellt der Gesetzgeber grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum ab, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Darin liegt weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch ist diese Regelung unsachlich.

Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Entscheidungen
2