RS0129825 – OGH Rechtssatz
RS0129825 – OGH Rechtssatz
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Eine vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörung, welche bei der von ihm erlernten und ausgeübten qualifizierten Tätigkeit (hier: als Maurer) kein Berufshindernis dargestellt hat, sondern ihn lediglich außerstande gesetzt hat, einen möglichen – von ihm aber nie ausgeübten – Verweisungsberuf (hier: als Baustofffachmarktberater) zu verrichten, vermag das Vorliegen einer Invalidität im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG nicht auszuschließen.