JudikaturJustizRS0129736

RS0129736 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2014

Der für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall erforderliche Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung kann durch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ersetzt werden und dieses kann folglich die Gültigkeit des Vertrags bewirken. Dies gilt auch dann, wenn das Belastungs‑ und Veräußerungsverbot bloß obligatorisch wirkt, weil es nicht im Grundbuch einverleibt wurde oder werden konnte. Auch ein bloß obligatorisches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot hat nämlich eine dem ebenfalls nur obligatorisch wirkenden Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung gleichkommende Warn- und Sicherungsfunktion.