RS0129686 – OGH Rechtssatz
RS0129686 – OGH Rechtssatz
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Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 589 Abs 2 ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.