JudikaturJustizRS0129666

RS0129666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Finanzierungspflichten, die in einem Syndikatsvertrag enthaltn sind, unterscheiden sich von Nachschusspflichten vor allem durch den Rechtsgrund. Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten beruhen auf einer rein schuldrechtlichen und nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.

Eine syndikatsvertragliche Finanzierungspflicht unterliegt nicht den §§ 72 bis 74 GmbHG, die auch nicht analog anzuwenden sind, weil ein derartiger Schutz des Gesellschafters im Hinblick auf die bedeutsamen Unterschiede zwischen den Rechtsfolgen der statutarischen Nachschussverpflichtung nach §§ 72 ff GmbHG und einer bloß schuldrechtlichen Zuschussverpflichtung nicht indiziert ist.