JudikaturJustizRS0129635

RS0129635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 2022

Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.

Entscheidungen
4