RS0129631 – OGH Rechtssatz
RS0129631 – OGH Rechtssatz
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Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen die Ausnahme des § 8 Abs 6 lit b BEinstG nicht greifen soll, klar geregelt und auf „die Feststellung“ der begünstigten Eigenschaft abgestellt und darauf, dass diese nicht erst während des Dienstverhältnisses erfolgt sein darf. Damit hat er aber klar auf die zeitliche Lagerung der „Feststellung“ und nicht darauf abgestellt, auf welchen Zeitpunkt diese zurückwirkt.