JudikaturJustizRS0129629

RS0129629 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2018

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.

Entscheidungen
3