RS0129574 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0129574 – AUSL EGMR Rechtssatz
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In Fällen, wo es um die Untersuchung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Interesse des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer und die Schaffung eines fairen Ausgleichs zwischen dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit auf der einen und dem Recht auf Achtung des Privatlebens auf der anderen Seite durch die nationalen Instanzen geht, sollte das Ergebnis der Beschwerde grundsätzlich nicht davon abhängen, ob sie nach Art. 10 MRK von den Herausgebern des umstrittenen Artikels erhoben wurde oder unter Art. 8 MRK von der Person, die Gegenstand dieses Artikels war. Diese Rechte verdienen aus Prinzip denselben Respekt. Daher sollte auch der Ermessenspielraum in beiden Fällen gleich sein.