Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teils, wie folgt zu lauten haben: Die beklagte Partei ist schuldig I.a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedin…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG und erhebt Verbandsklage nach § 28 und § 28a KSchG. Die beklagte Partei betreibt österreichweit ein Inkassounternehmen. Dabei verwendet sie bei der Abmahnung säumiger Kunden ihrer Auftraggeber, sohin im geschä…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig. Sie ist teilweise berechtigt. I. Von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist auszugehen: 1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zug…