RS0129516 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein Recht auf Vollsortimentierung kann aus § 4 Abs 1 NahversG nicht hergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Erzeuger, Großhändler und Zwischenhändler in der Auswahl jener Vertriebswege und Vertriebsarten, die letztlich den Letztverbraucher erreichen, grundsätzlich frei sind.