JudikaturJustizRS0129457

RS0129457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2020

Im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender sind die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden müsste, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen. Im Frachtvertragsverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR. Dies gilt auch für den Lenker des Fahrzeugs, dessen sich der Frachtführer dem Absender gegenüber zur Erfüllung bedient.

Entscheidungen
4