JudikaturJustizRS0129452

RS0129452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2014

Der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben nach § 107 Abs 1 ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig zu beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.