JudikaturJustizRS0129442

RS0129442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2022

Gemäß § 81 Abs 1 StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß § 81 Abs 3 StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.

Die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft wird bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung und nicht erst durch Einlangen des Aktes ausgelöst.

Entscheidungen
2