RS0129440 – OGH Rechtssatz
RS0129440 – OGH Rechtssatz
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Eine Aufgliederung des Geldbetrags in Tagessätze und Kostenteil ist zwar nicht vorzunehmen, doch ist Berechnungsgrundlage das Tagessatzsystem, wobei dem so ermittelten Betrag der Kostenteil zugeschlagen wird.
Im Übrigen ist ein Hinweis auf die im Geldbetrag enthaltenen Verfahrenskosten in bestimmter Höhe aber nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert, um in Fällen, in denen Verfahrenskosten durch eine Versicherung gedeckt sind, einerseits Ansprüche der betroffenen Personen nicht zu behindern und andererseits administrativ belastende Rückfragen zu vermeiden.