RS0129360 – OGH Rechtssatz
RS0129360 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Konsequenz der erweiterten Verweisbarkeit iSd § 255 Abs 5 ASVG ist, dass Invalidität dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann. Kann er dies aber schon bei Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann auch von einer erfolgreichen Rehabilitation nicht die Rede sein. Damit kann sich auch die Frage eines erweiterten Berufsschutzes iSd § 255 Abs 6 ASVG nicht stellen.