RS0129330 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Gesellschafter sind einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG verpflichtet. Es besteht auch keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter in Bezug auf den Jahresabschluss. Die Anteilseigner können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.