JudikaturJustizRS0129322

RS0129322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2014

Anliegen des novellierten Versiegelungsverfahrens ist es, die Praktikabilität dieses Instituts zu erhöhen. Eine Versiegelung hat nur mehr zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO widerspricht. Das Widerspruchsrecht wird damit auf seltene Ausnahmesituationen reduziert. Die Sichtungs- und Prüfungsverpflichtung des Kartellgerichts ist auf diese im Gesetz vorgesehenen Versiegelungsgründe beschränkt. Werden solche nicht einmal behauptet, ist das Kartellgericht nicht gehalten, von Amts wegen nach gesetzlichen Widerspruchsgründen zu forschen.