RS0129320 – OGH Rechtssatz
RS0129320 – OGH Rechtssatz
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Verfassungskonform lässt sich § 37 Abs 1 fünfter Satz DMSG zwar auch derart auslegen, wie es der Oberste Gerichtshof bei der vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG idF vor BGBl 1988/414 getan hat. Indem BGBl 1988/414 jedoch bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Erfordernisses einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine davon abweichende Möglichkeit gewählt hat, ist es angezeigt, daran Maß zu nehmen und von den beiden Varianten verfassungskonformer Auslegung die vom Gesetzgeber für das FinStrG gewählte heranzuziehen.