RS0129316 – OGH Rechtssatz
RS0129316 – OGH Rechtssatz
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Für die Annahme, dass das Verfolgungshindernis des § 37 Abs 6 DMSG hinsichtlich eines Verhaltens gilt, dass einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm subsumierbar ist, geben weder das Gesetz noch die Materialien etwas her. Demnach spielt das Bescheiderfordernis des § 37 Abs 6 DMSG in einem Strafverfahren wegen einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm keine Rolle.