JudikaturJustizRS0129252

RS0129252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2015

Der gemäß § 53 Abs 2 Z 2 MSchG herauszugebende Verletzergewinn ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen.

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