JudikaturJustizRS0129155

RS0129155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2016

Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ‑ wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ‑ Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben.

Es obliegt in einem solchen Fall allein der Behörde zu entscheiden, ob ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen (zB wegen der Nähe der zu untersuchenden Wettbewerbsverstöße) getrennt oder gemeinsam mit einem anderen geführt wird, und ob deshalb ein neuer Hausdurchsuchungsbefehl für ein eigenes einzuleitendes Verfahren oder die Erweiterung des bestehenden Hausdurchsuchungsbefehls samt Erweiterung des bereits eingeleiteten Verfahrens beantragt wird.

Entscheidungen
2