JudikaturJustizRS0129154

RS0129154 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2013

Zur Bemessung einer Geldbuße:

a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.

b) In die Bemessung der Geldbuße hat auch einzufließen, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren und wie lange und intensiv ihre jeweilige Beteiligung am Kartell war.

c) Zu berücksichtigen ist auch die Rolle als Anführer oder reiner Mitläufer in einer Gruppe von Kartellanten.