JudikaturJustizRS0129072

RS0129072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2013

§ 31 Abs 2 WRG richtet sich an den nach Abs 1 leg cit Verpflichteten, also jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb. Unter Maßnahmen im Sinn des § 31 Abs 1 WRG ist ein positives Tun zu verstehen, das auch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gesetzt werden kann. Demnach sind auch Werkunternehmer, die solche Maßnahmen gesetzt haben, von der Verpflichtung erfasst.