RS0129070 – OGH Rechtssatz
RS0129070 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 72 Abs 1 lit e WRG haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke in näher beschriebener Art insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Somit trifft auch den Liegenschaftseigentümer eine Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen.