JudikaturJustizRS0129022

RS0129022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2013

Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.