JudikaturJustizRS0128997

RS0128997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2016

Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angeklagte eine nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220b Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat). Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit strafbare Handlungen (mindestens zwei) der genannten Art mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten), so ist das Tätigkeitsverbot auszusprechen. Da der Begriff „Gefahr“ nichts anderes meint als „Befürchtung“ im Sinn der §§ 21 bis 23 StGB, erfordert die Gefährlichkeitsprognose auch hier ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung.

Entscheidungen
3